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Abmahnung wegen Drohnen

Verzichten Sie lieber auf Videos aus luftiger Höhe

Die kleinen Fluggeräte sind schon für wenige hundert Euro in jedem Elektronikmarkt zu bekommen. Gemeint sind die ferngesteuerten Fluggeräte mit oder ohne Kamerafunktion. Um die Drohnen abheben zu lassen, bedarf es keiner Genehmigung. Aber grenzenlos ist die Freiheit deswegen noch lange nicht. Wer eine Drohne über sein Grundstück fliegen lässt, um mit den Bildern oder einem Video seine Homepage aufzupeppen, lädt Abmahnanwälte zum Handeln ein. Das kann richtig teuer werden.

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Unliebsame Bekanntschaft hat ein Mann gemacht, der lediglich die Dächer befreundeter Nachbarn abfliegen wollte. Er wollte nachsehen, ob irgendwelche Gegenstände darauf lägen, erklärte er vor Gericht. Doch Zeugen meinten, die Drohne habe in nur wenigen Metern Höhe den Garten eines Hauses überflogen und das exakt zu dem Zeitpunkt, als sich dort eine Frau aufhielt. Von den Propellergeräuschen aufgeschreckt, rannte sie ins Haus und hielt kurz darauf Ausschau nach dem Besitzer des Fluggerätes. Sie beauftragte einen Anwalt. Dieser formulierte eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Aber der Drohnenpilot weigerte sich, das Papier zu unterzeichnen. Deshalb befasste sich das Amtsgericht Potsdam mit der Angelegenheit. Der Richter hatte keinen ZWeifel, dass das Fluggerät bewusst über die hohe Sichtschutzhecke in den Garten gelenkt wurde. Somit habe der Angeklagte das Recht auf Privatsphäre verletzt. Das Überfliegen eines Gartens, der auch noch einen Sichtschutz hat, komme einer Ausspähung gleich. Hinzu kam, die gefilmte Frau sei bei einigen Nachbarn auch unbeliebt gewesen, deshalb handelte es sich auch nicht um einen Zufall. Man könne fast schon von Mobbing sprechen.

Das Amtsgericht legte Wert auf die Feststellung, dass eine Drohne anders zu behandeln sei als ein Modellflugzeug oder ein Kinderdrachen. Diese ermöglichten keinerlei Eingriffe in die Privatsphäre anderer Menschen. Kameradrohnen seien kein harmloses Kinderspielzeug. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. In einem Wiederholungsfall müsse der Angeklagte mit einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 Euro rechnen.

Experten rechnen schon lange aufgrund von Drohnenvideos mit einer neuen Abmahnwelle. Obgleich die Videos eigentlich nur das eigene Grundstück mit Hotel, Pension, Gästehaus oder dem schmucken Garten aus der Vogelperspektive zeigen sollen, können Nachbarn ihr Recht auf Privatphäre verletzt sehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn leichtsinnigerweise auch ihr Grundstück überflogen, fotografiert oder gefilmt wurde. Mein Tipp: Verzichten Sie lieber auf den Einsatz von Drohnen und sparen Sie sich das Geld für diese unnütze Investition. Kein Gast wird je mit eigenen Augen das Gebäude sowie den Garten aus der Vogelperspektive sehen oder wegen eines Videos aus der Vogelperspektive seinen Urlaub dort buchen. Das Risiko, etwas (versehentlich) zu filmen, was nicht der reinen Präsentation des eigenen Grundstücks oder Gebäudes entspricht, ist viel zu hoch.

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